

Die Brautentführung
Ein ausgelassenes Fest mit Musik, Tanz und Party









Hintergrundinformationen zur Brautentführung
Verbreitung
Die Brautentführung ist traditionell insbesondere in Süddeutschland sowie in Österreich und der Schweiz verbreitet. Beschreibungen von Hochzeitsbräuchen im Norden Deutschlands liefern keinerlei Hinweise auf eine dortige Ausübung dieses Brauchs. Dagegen ist in vielen fränkischen, bayerischen und bayerisch-schwäbischen Ortschaften das Stehlen der Braut fester Bestandteil einer traditionellen Hochzeitsfeier, wobei von Dorf zu Dorf oft feine Unterschiede bestehen – etwa bezüglich der „Währung“ des Freikaufens, z.B. mehrere Flaschen Wein oder schlichtweg Begleichen der Zeche. Über die Grenzen des deutschsprachigen Raums hinaus scheint das Phänomen des Brautstehlens in dieser Form nicht weitläufig verbreitet zu sein.
Herkunft und Bedeutung
Da über den Brauch des Brautstehlens keinerlei zuverlässige Informationen hinsichtlich Herkunft oder Alter existieren, werden für die Brautentführung zahlreiche verschiedene Bedeutungen gefunden. Der Brauch wird häufig als „eine eindringliche Mahnung an den Bräutigam, seiner neuerworbenen Rechte und Pflichten des Schutzes und der Obhut sorgsam zu warten.“ verstanden. So soll der Bräutigam daran erinnert werden, auch nach der Eheschließung auf seine Braut aufzupassen. Oft wird die Brautsuche allerdings auch schlichtweg als Liebesbeweis des Bräutigams verstanden, wobei die Zeitdauer bis zum Auffinden symbolisch proportional zur Liebe zu seiner Braut steht. Damit in Verbindung stehend wird das Stehlen der Braut zudem häufig als ein Wettstreit zwischen Junggesellen (die meist die Gruppe der Brautentführer bilden) und den Ehemännern interpretiert, bei dem letztendlich der Ehestand den Sieg davon trägt (da der Bräutigam seine Braut vor den Junggesellen retten kann). Diese Rivalität soll den schwierigen, nicht konfliktfreien Übergang von einer Gesellschaftsgruppe in die andere verdeutlichen. Eine weitere Auslegung führt die Brautentführung auf das mittelalterliche ius primae noctis (lat., „Das Recht der ersten Nacht“) im Rahmen der Leibeigenschaft zurück. Demnach stellte der erste Geschlechtsverkehr mit einer bäuerlichen Braut im Zuge der Leibeigenschaft ein Vorrecht des Gutsherrn dar. Die Brautentführung könnte demnach als eine Flucht vor der Ausübung dieses Herrenrechts gedeutet werden. Die Brautentführung als ein Überbleibsel der früher auch im deutschen Raum verbreiteten Raubheirat zu verstehen, ist eine weitere Möglichkeit der Zweckauslegung (siehe unten, „Begriffsabgrenzung zum Brautraub).



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